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16.08.2012

August 2012: Urteilsbegründung liegt vor

Fluglärm-Urteil veröffentlicht

Flugzeuge auf der Rollbahn bei Nacht (Bild:  picture-alliance/dpa)
Zwischen 23 und 5 Uhr sollen keine Flieger starten.
Die mit Spannung erwartete Begründung zum Fluglärm-Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig liegt vor. Eine Anwaltskanzlei, die klagende Anwohner vertritt, veröffentlichte sie am Donnerstag. Wer kann daraus Honig saugen?
 
Auf 182 eng beschriebenen Seiten mit 588 Unterpunkten begründen die Richter des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig ihre Entscheidung zum Ausbau des Frankfurter Flughafens.

Die Kernpunkte sind bereits seit der mündlichen Urteilsverkündung Anfang April bekannt: Der Ausbau des Flughafens mit der neuen Landebahn und einem geplanten dritten Terminal ist im Grundsatz rechtmäßig. Die ursprünglich vorgesehenen 17 Nachtflüge zwischen 23 und 5 Uhr sind dagegen unzulässig - das Nachtflugverbot gilt.

Anwälte der Anwohner sprechen von einem Erfolg

Die nun von den Richtern nachgereichten schriftlichen Gründe sind in weiten Passagen vor allem für Fachleute verständlich - und selbst die werden einige Zeit für eine sorgfältige Auswertung brauchen. Zumindest auf den ersten Blick verrät die Begründung keine Überraschungen. Dennoch ist abzusehen, dass alle Seiten des Fluglärm-Konflikts aus ihr Honig werden saugen wollen.

Eine erste Bewertung des Urteils lieferten die Anwälte klagender Anwohner mit, die den Text am Donnerstag veröffentlichten und von einem Erfolg sprachen. "Zusammengefasst hat das Bundesverwaltungsgericht dem Flugverkehr auch in den nicht vom Nachtflugverbot eingeschlossenen beiden Nachtrandstunden deutliche Grenzen gesetzt", schrieben die Anwälte. Denn die Bundesrichter betonen in ihrer Begründung noch einmal, dass in den Randstunden zwischen 22 und 23 Uhr sowie 5 bis 6 Uhr die Nacht nicht zum Tag gemacht werden darf.

Gericht: 133 Flüge in Randstunden korrekt abgewogen

Allerdings stellt die Urteilsbegründung auch klar: Die derzeit zugelassenen bis zu 133 Flüge in den Nachtrandstunden hält das Gericht für korrekt abgewogen. "Zu einer Korrektur des Kontingents besteht keine Veranlassung." Aus Sicht des Flughafens und der Fluglinien heißt das: Ihre Sorge, hier müssten weitere Flüge wegfallen, hat sich nicht bewahrheitet. Davor hatte der Flughafenbetreiber Fraport zuletzt immer wieder gewarnt. Noch liegt der Frankfurter Flughafen deutlich unter der von den Richtern abgenickten Schwelle von 133 Flügen in den Randstunden.
 
Der frühere hessische Verkehrsminister Dieter Posch (FDP) hatte das Urteil bereits vor der Veröffentlichung der schriftlichen Begründung per Planklarstellung ohne erneute Anhörung umgesetzt und sich dabei an den mündlichen Hinweisen der Richter orientiert. Posch schrieb das Nachtflugverbot von 23 bis 5 Uhr fest; ließ die Regelungen zu den Randstunden aber unangetastet. Die Opposition hatte kritisiert, dass Posch nicht die schriftliche Begründung abgewartet hatte.

Richter sehen Mängel bei Planbehörde

Beim auch von Posch umgesetzten Nachtflugverbot zwischen 23 und 5 Uhr werden die Richter noch einmal deutlich und stellen dem hessischen Verkehrsministerium kein gutes Zeugnis aus: So betonen sie noch einmal, die 17 nachträglich geplanten Nachtflüge seien schon deshalb unzulässig gewesen, weil die Anwohner nicht zu ihnen angehört worden seien.

Die Richter erklären auch, die Planfeststellungsbehörde habe nicht dargelegt, dass nächtliche Frachtflüge überwiegend der Expressfracht dienten. Es sei nicht Aufgabe des Gerichts, der Behörde dabei zu helfen, heißt es in der Begründung. Dabei stellen die Richter klar: Die immer wieder angeführte besondere Bedeutung des Flughafens für den Verkehr senke nicht die strengen Anforderungen für Nachtflug-Zulassungen - "im Hinblick auf das in Frankfurt deutlich dichter besiedelte und stärker betroffene Flughafenumfeld".
 
Redaktion: anbu / frbe
Bild: © picture-alliance/dpa
Letzte Aktualisierung: 8.11.2012, 11:49 Uhr
 
 

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