Musliminnen müssen am Schwimmunterricht mit Jungen teilnehmen, urteilte der VGH.
Ein muslimisches Mädchen ist vor Gericht mit der Forderung gescheitert, vom gemischten Schwimmunterricht befreit zu werden. Der Verwaltungsgerichtshof in Kassel wies die Klage der Schülerin aus Frankfurt am Freitag ab.
Die heute zwölf Jahre alte Gymnasiastin aus Frankfurt war vor Gericht gezogen, weil sie feststellen lassen wollte, dass sie im vergangenen Schuljahr zu Unrecht nicht vom Schwimmunterricht befreit worden war. Das aus Marokko stammende Mädchen hatte ihre Weigerung mit der grundgesetzlich geschützten Religionsfreiheit begründet.
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Kassel wies am Freitag die Berufung des Mädchens ab und erklärte, die Religionsfreiheit müsse in diesem Fall hinter den ebenfalls im Grundgesetz verankerten staatlichen Erziehungsauftrag zurücktreten.
Tragen eines "Burkinis" zumutbar
"Für diesen Zeitpunkt in diesem Einzelfall gab es keine Gründe für eine Befreiung", erklärte der Vorsitzende Richter und Präsident des Verwaltungsgerichtshofs, Hans Rothaug. Das Mädchen hätte beispielsweise einen sogenannten Burkini einen Ganzkörperbadeanzug, der nur die Hände und das Gesicht zeigt - während des schulischen Schwimmunterrichts tragen können. Dieser entspreche den Bekleidungsvorschriften des Islam. Die Klägerin hätte damals also am Schwimmunterricht teilnehmen müssen, schloss das Gericht.
Die Schülerin hatte dagegen argumentiert, das Tragen eines solchen Anzugs komme für sie nicht in Frage. Ihr Religionsverständnis verbiete es, Jungen in Badehosen und mit nacktem Oberkörper anzusehen. Ihr Anwalt hatte zudem auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1993 verwiesen, das in einem ähnlich gelagerten Fall der Glaubensfreiheit den Vorrang eingeräumt hatte. Der VGH sah den Fall der Frankfurter Schülerin nun anders, auch weil es damals die Alternative Burkini noch nicht gegeben habe.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage hat der VGH aber eine Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zugelassen. Ob die Schülerin diese Möglichkeit tatsächlich nutzen möchte, ließ ihr Anwalt offen.