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Rotes Ampelmännchen (Bild:  colourbox.com)
Aufgepasst! Im Straßenverkehr nimmt das Unheil ganz schnell seinen Lauf.
 

Irrtum: Am Unfallort niemals die Schuld eingestehen

Nicht ganz richtig. Hartnäckig hält sich das Gerücht, man dürfe nach einem selbst verschuldeten Unfall auf gar keinen Fall zugeben, was passiert ist. Denn damit, so glauben viele, gebe man ein Schuldbekenntnis ab und verliere den Versicherungsschutz. Richtig ist zwar, dass man am Unfallort kein Schuldanerkenntnis abgeben sollte. Denn in den "Allgemeinen Bedingungen" für die Kraftfahrtversicherung wird den Versicherten untersagt, die Schuld am Unfall ohne vorherige Zustimmung des Versicherers ganz oder teilweise einzugestehen. Man sollte also keinesfalls ein Papier unterschreiben, auf dem es etwa heißt: "Ich übernehme die volle Schuld am Verkehrsunfall." Unproblematisch dagegen ist es aber einzuräumen, was tatsächlich geschehen ist. Wer also einem anderen die Vorfahrt genommen hat, der kann den Polizeibeamten gegenüber ohne weiteres angeben: "Ich bin bei rot über die Ampel gefahren." Man sollte dieses Verhalten jedoch niemals bewerten, indem man etwa hinzufügt: "Und damit habe ich den Unfall schuldhaft verursacht."
 

Irrtum: Wer in eine offene Autotür fährt, hat schuld

Nicht ganz! Ein Albtraum: Am Straßenrand wird unerwartet eine Autotür aufgerissen und Sie fahren mit voller Wucht hinein. Doch hier ist nicht automatisch derjenige schuld, der in die Autotür gefahren ist. Es kommt darauf an, wie die Autotür geöffnet wurde. Öffnet ein am Straßenrand Parkender die Autotür zur Straße hin sehr plötzlich, so, dass es zu einem Zusammenstoß mit einem vorbeifahrenden Pkw kommt, dann haftet der parkende Autobesitzer zu 75 Prozent für den Gesamtschaden. Das Amtsgericht Waren/Müritz urteilt dazu: Wer aus einem Fahrzeug zur Straßenseite hin aussteigen will, der ist zunächst verpflichtet, sich zu vergewissern, dass kein anderes Fahrzeug die Straße entlang kommt. Dafür muss er zunächst zurückschauen und die Tür nur einen Spalt öffnen, womit ein Vorbeifahrender "jederzeit rechnen müsse". Nicht rechnen müsse er dagegen mit einem "plötzlich vollständigen Öffnen der Tür" (AZ: 31 C 36/05).
 
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Redaktion: maka
 

Information

Quellenhinweis:

Sämtliche im Folgenden aufgeführten Informationen über Rechtsirrtümer sind entnommen aus: "Das dritte Lexikon der Rechtsirrtümer" von Ralf Höcker.

Gast im Studio ist:
Wolfgang Büser
Rechtsexperte und Journalist für Verbraucherfragen

Download

Europäischer Unfallbericht

Der ADAC bietet den Unfallbericht in deutscher Sprache als PDF-Datei an: [Datei öffnen]

Der Deutsche Anwaltverein bietet den Unfallbericht in mehreren Sprachen zum Herunterladen an: [www.verkehrsanwaelte.de]

Wichtig: Führen Sie immer zwei Exemplare des Unfallberichts im Fahrzeug mit; der Unfallgegner hat das Recht auf einen Durchschlag bzw. ein identisch ausgefülltes Exemplar.

Information

Literaturtipps:

Uwe Lenhart, Philip Wulf Leichthammer "Verkehrsrecht. Vermeidung von Strafe, Punkten & Fahrverbot"
120 Seiten, 6,95 Euro
ISBN: 3-589-23835-6
Cornelsen Verlag
Februar 2008

Ralf Höcker "Neues Lexikon der Rechtsirrtümer"
304 Seiten, 8,95 Euro
ISBN: 3-548-36772-0
Ullstein Taschenbuchverlag
August 2005

Ralf Höcker "Das dritte Lexikon der Rechtsirrtümer"
260 Seiten, 6,95 Euro
ISBN: 3-548-36992-8
Ullstein Taschenbuchverlag
Februar 2008

Norman M. Spreng, Dirk Kimmeskamp "Das neue Straßenverkehrsrecht"
454 Seiten, 14,50 Euro
ISBN: 3-423-50633-4
dtv Verlag
Erscheint im Juli 2008
 
 
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