Von wegen unendliche Weiten: Auf den Straßen ist es ganz schön eng. Umso wichtiger, dass sich auch Radfahrer an bestimmte Regeln halten. Zumal es auch für sie Knöllchen geben kann.
"Das Fahrrad muss den Verkehrsvorschriften entsprechen. Und zum verkehrssicheren Fahrrad gehören eine vernünftige Beleuchtung, Seitenreflektoren in den Speichen und eine Klingel. All diese Dinge bekommt man normalerweise in einem gut bestückten Fahrradladen", sagt Polizist Helmut Stieglitz. Allerdings ist das alles nicht immer serienmäßig an ein neues Fahrrad montiert. Gerade Mountainbikes und Rennräder werden meist "nackt" ausgeliefert. Ohne Gepäckträger, ohne Schutzbleche und vor allem: ohne Licht. Und da muss nachgerüstet werden.
Licht schützt vor Unfällen
Die Überraschung: Die beliebten Aufstecklampen mit Batterie sind nicht zulässig - eigentlich. Helmut Stieglitz, der bei der Inspektion die Verkehrsüberwachung leitet, ist grundsätzlich tolerant: "Es muss mit Dynamo betrieben sein, auch wenn wenn derzeit in Diskussion ist, ob zukünftig auch batteriebetriebene Dauerlichter möglich sind. Sehr wohl ist uns jedes Licht am Fahrrad lieber, als eins, das nicht vorhanden ist. Da drückt man schon mal eher ein Auge zu."
Übrigens: Rennräder bis 11 kg sind von der Beleuchtungspflicht ausgenommen (siehe Link zur Beleuchtungspflicht der Straßenverkehrsordnung).
Die Beleuchtung ist besonders für die Fahrradfahrer selber wichtig. Neben den Fußgängern gehören sie zu der gefährdetsten Gruppe der Verkehrsteilnehmer. Bei Unfällen werden gerade Fahrradfahrer häufig schwer verletzt. Genauso wichtig wie das Licht sind die Bremsen sie müssen regelmäßig kontrolliert werden.
Alkoholkontrollen auch für Fahrradfahrer
Apropos Kontrolle: Wer sich für den Weg zum oder vom Biergarten fort für den Drahtesel entscheidet, darf auch nach ein paar Schöppchen noch in die Pedale treten. Aber auch hier gibt es Grenzen. Helmut Stieglitz: "Die Grenzwerte liegen bei dem Fahrradfahrer nicht so niedrig wie bei einem PKW-Fahrer. Das 0,5 Promille-Gesetz zählt nur für Kraftfahrer. Die absolute Fahruntüchtigkeit liegt laut Rechtsprechung beim PKW-Fahrer bei 1,1 Promille und beim Fahrradfahrer bei 1,6 Promille." Also nur unwesentlich höher. Ein Fahrradfahrer, der die Promille-Grenze überschreitet, muss mit den gleichen Konsequenzen rechnen, die auch einen PKW-Fahrer ereilen würden. Im Klartext: Dann ist der Lappen weg. Obwohl für die Fahrradfahrt ja eigentlich kein Führerschein nötig ist.
Auf dem Gehweg haben Radler nichts zu suchen
Allgemein schreibt die Straßenverkehrsordnung gegenseitige Rücksichtnahme vor. Das gilt besonders auf kombinierten Fuß- und Radwegen. Auf einem reinen Bürgersteig haben erwachsene Fahrradfahrer nichts zu suchen. "Steht gar nichts da, dann ist es nur ein Bürgersteig. Gibt es ein blaues Zusatzzeichen, wo sowohl ein Fußgängerweg, als auch ein Radfahrer abgebildet ist, dann ist es ein kombinierter Weg und dann darf der Fahrradfahrer auch auf diesem Fahrbahnteil fahren." Ansonsten müssen die Radler auf die Straße. Und hoffen, dass auch die Autofahrer auf die Radler Rücksicht nehmen. Bei langen Schlangen beispielsweise an roten Ampeln - können Pedalritter gelassen bleiben und vorsichtig rechts vorbei rollen. Und natürlich vorne so lange stehen bleiben, bis es grün wird. "Gutwetter-Radler" sind aber ohnehin meist auf Feld-, Wald- und Wiesenwegen unterwegs. Und da gilt: Der Weg ist das Ziel.