Wahlberechtigt in Hessen sind alle Deutschen, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben - also vor dem 27. September 1991 geboren wurden - und die mindestens drei Monate vor dem Wahltag ihren Hauptwohnsitz in Hessen haben (das heißt seit dem 27. Juni 2009).
Anders als bei Landtagswahlen dürfen auch die im Ausland lebenden Deutschen wählen. Wer mindestens drei Monate in Hessen gelebt hat, kann sich in das Wählerverzeichnis seiner früheren hessischen Gemeinde eintragen lassen.
Nicht wählen dürfen Personen, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht dazu in der Lage sind oder denen das Wahlrecht durch ein Gericht entzogen worden ist.
Wählen kann grundsätzlich nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist. Wer dort eingetragen ist, erhält bis spätestens 6. September 2009 von seiner Gemeindebehörde eine Wahlkarte. Jeder Wahlberechtigte hat das Recht, vom 7. September bis zum 11. September die Richtigkeit der Daten zu seiner Person im Wählerverzeichnis in der Gemeindebehörde zu überprüfen. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann Einspruch einlegen. Ist eine Person zu Unrecht nicht in ein Wählerverzeichnis eingetragen, und ist eine Ergänzung nicht mehr möglich, so erhält sie auf Antrag einen Wahlschein.
Wenn von "aktivem Wahlrecht" gesprochen wird, ist die Wahlberechtigung gemeint. Im Gegensatz dazu ist das "passive Wahlrecht" das Recht, gewählt zu werden.
Darf ich auch ohne Wahlbenachrichtigung wählen?